Räum- und Streupflicht im Winter: Wer muss wann räumen?
Sobald Schnee und Eis kommen, stellt sich jedes Jahr dieselbe Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen – und was passiert, wenn es jemand versäumt? Wir erklären die Räum- und Streupflicht verständlich und praxisnah.
Was bedeutet die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht ist ein Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Sie verpflichtet dazu, öffentlich zugängliche Gehwege und Zuwege bei Schnee- und Eisglätte so zu sichern, dass Passanten sie gefahrlos nutzen können. Grundlage sind die Straßenreinigungssatzungen der Städte und Gemeinden – auch in Zwickau regelt eine kommunale Satzung die Details.
Wer ist verantwortlich?
Grundsätzlich sind die Gemeinden für die öffentlichen Wege zuständig. Diese Pflicht wird jedoch per Satzung fast überall auf die Anlieger – also die Grundstückseigentümer – übertragen. Für die Praxis bedeutet das:
- Eigentümer tragen die Verantwortung für die Gehwege entlang ihres Grundstücks.
- Vermieter können die Pflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf die Mieter übertragen – müssen die ordnungsgemäße Durchführung dann aber kontrollieren.
- Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften beauftragen die Aufgabe häufig an einen professionellen Winterdienst, um Haftungsrisiken auszuschließen.
Wichtig: Die Kontrollpflicht bleibt
Auch wenn Sie die Räumpflicht übertragen, bleiben Sie als Eigentümer in der Verantwortung, die Ausführung zu überwachen. Eine lückenlose Dokumentation der Einsätze schützt im Streitfall.
Zu welchen Zeiten muss geräumt werden?
Die genauen Zeiten legt die jeweilige Gemeindesatzung fest. Als grobe Orientierung gilt bundesweit:
- Werktags: in der Regel ab 7:00 Uhr
- Sonn- und Feiertags: meist ab 8:00 oder 9:00 Uhr
- Abends: bis etwa 20:00 Uhr
Bei anhaltendem Schneefall oder überfrierender Nässe muss wiederholt geräumt und gestreut werden – ein einmaliges Räumen am Morgen genügt nicht. Nach 20 Uhr endet die Pflicht üblicherweise, sofern nicht besonderer Publikumsverkehr besteht.
Womit darf gestreut werden?
Aus Umweltgründen ist Streusalz auf Gehwegen in vielen Kommunen verboten oder nur bei extremer Glätte (z. B. Eisregen) erlaubt. Empfohlen und meist vorgeschrieben sind abstumpfende Mittel:
- Splitt
- Sand oder Granulat
- abstumpfendes, salzfreies Streugut mit Umweltzeichen
Das Streugut sollte nach dem Winter wieder aufgenommen und fachgerecht entsorgt werden.
Was passiert bei Verletzung der Pflicht?
Stürzt eine Person auf einem nicht geräumten Weg und verletzt sich, kann der Verantwortliche für Schadenersatz und Schmerzensgeld haften. Zusätzlich drohen Bußgelder. Wer seine Pflicht dagegen nachweislich und ordnungsgemäß erfüllt hat, haftet in der Regel nicht – denn eine hundertprozentige Glättefreiheit ist rechtlich nicht geschuldet.
Gut zu wissen: Auch Betriebe und Gewerbeobjekte müssen ihre Kunden- und Zuwege sicher halten – hier gelten oft strengere Maßstäbe wegen des höheren Publikumsverkehrs.
Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht
Zu welcher Uhrzeit muss der Gehweg geräumt sein?
In der Regel werktags ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 oder 9 Uhr, jeweils bis etwa 20 Uhr. Maßgeblich ist die örtliche Straßenreinigungssatzung Ihrer Gemeinde.
Darf die Räumpflicht auf Mieter übertragen werden?
Ja, per Mietvertrag oder Hausordnung. Der Eigentümer bleibt jedoch kontrollpflichtig und haftet, wenn die Übertragung unklar ist oder die Ausführung nicht überwacht wird.
Ist Streusalz erlaubt?
In vielen Gemeinden ist Streusalz auf Gehwegen aus Umweltgründen verboten oder nur in Ausnahmefällen erlaubt. Empfohlen werden abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand.
Wer haftet, wenn jemand auf Glätte stürzt?
Wird die Räum- und Streupflicht verletzt, haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden. Bei ordnungsgemäßer, dokumentierter Ausführung besteht in der Regel keine Haftung.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die jeweils gültige kommunale Satzung und die Umstände des Einzelfalls.
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